Bankgeheimnis
Als Bankgeheimnis bezeichnet man die Bindung der Bank an das Versprechen, keinerlei Informationen über ihre Kunden und deren Konten und Depots an eine weitere Person preiszugeben. Die Banken verpflichten sich gegenüber ihren Kunden zur Verschwiegenheit. Dies gilt auch, wenn der bestehende Vertrag zwischen der Bank und dem Kunden bereits aufgelöst ist.
Dieses Bankgeheimnis gründet sich auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), in denen sich das Kreditinstitut darauf festlegt, alle möglichen Daten ihrer Kunden geheim zu halten. Außerdem stützt sich das Bankgeheimnis auf die Zivilprozessordnung (§ 383 ZPO), das Bundesdatenschutzgesetz und die Abgabenordnung (§ 30a AO). Genauer gesagt besteht das Bankgeheimnis zum einen aus der Verschwiegenheitspflicht und zum anderen aus dem Auskunftsverweigerungsrecht. Unter der Verschwiegenheitspflicht versteht man die besagte Vereinbarung der Bank gegenüber ihren Kunden, keine persönlichen Informationen der Kunden oder Informationen über ihre finanzielle Situation weiterzugeben. Unter dem Auskunftsverweigerungsrecht versteht man das Recht des Kreditinstituts, das verhindert, dass Banken Informationen über ihre Kunden geben müssen. Es gibt jedoch auch den Fall, in dem dieses Bankgeheimnis nicht zählt und die Banken dazu verpflichtet sind, Auskunft über ihre Kunden zu erteilen. Das ist vor allem dann der Fall, wenn gegen einen Kunden ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren oder ein Strafprozess läuft, in dem die Informationen des Kreditinstitutes für den Strafrichter wichtig sind. Bei einem Bruch der Verpflichtungen seitens der Bank, hat der jeweilige Kunde das Recht das Vertragsverhältnis mit dem Kreditinstitut sofort aufzulösen und kann bei bestimmten Verstößen sogar Schadensersatz fordern.