Startseite
  • Startseite
  • Lexikon
  • Finanztipps
  • Impressum
Startseite » Lexikon

Gemeinschaftskonto

Bei einem Gemeinsschaftskonto handelt es sich im Wesentlichen und ein Girokonto mit mehreren Inhabern. Jeder Inhaber haftet hierbei für die Verbindlichkeiten aus dem Gemeinschaftskonto.

Als Inhaber können natürliche Personen, juristische Personen, Unternehmen und nicht rechtsfähige Personen, wie beispielsweise eine Erbgemeinschaft, eingetragen werden und agieren. Es existieren 2 Varianten eines Gemeinschaftskontos: 1. Das Oder-Konto. Jeder Inhaber darf bei dieser Variante allein über das Guthaben und die eventuelle eingerichteten Kredite verfügen und bekommt eine eigene Bankkarte. 2. Das Und-Konto. Alle Kontoinhaber können ausschließlich gemeinsam über das Guthaben verfügen. Es kann keine Bankkarte ausgegeben werden, allenfalls eine Geldkarte für Einzahlungen und Kontoauszüge. Verstirbt ein Inhaber, so können nur gemeinschaftlich mit den Erben Entscheidungen getroffen werden. Wird ein Gemeinschaftskonto verzinst, so sind die Erträge Kapitalsteuer pflichtig, mit einer Ausnahme: wenn es sich um das Konto eines Ehepaares handelt.

Suchen

Buchstaben-Auswahl

(4) A (18) B (23) C (15) D (16) E (9) F (10) G (13) H (16) I (11) J (6) K (21) L (13) M (9) N (13) O (9) P (13) Q (5) R (12) S (13) T (11) U (4) V (9) W (6) X (4) Z (10)

Neuste Begriffe

  • Wasserzeichen
  • Fond
  • Nominalzins
  • Garantiefonds
  • Bankgeheimnis
  • Factoring
  • Hebesatz
  • DepotfĂĽhrung
  • Schuldscheindarlehen
  • M-Banking

Beliebte Begriffe

Heute:

  • Zahnzusatzversicherung
  • Girokonto
  • Impressum
  • Finanztipps
  • C-DAX

Insgesamt:

  • Girokonto
  • Zahnzusatzversicherung
  • Impressum
  • Kapital
  • Bankfusion

Zuletzt angezeigt:

  • Travelerscheck
  • Krankenhauszusatzversicherung
  • Reisekrankenversicherung
  • Veruntreuung
  • Junge Aktie

Blogroll

Forex

Powered by Drupal, einem Open-Source Content-Management-System.
Geldratgeber24.de - Finanzlexikon und Erläuterungen zu den Themengebieten Geld und Finanzen