Hebesatz
Beim Hebesatz handelt es sich um einen Prozentsatz, den die Gemeinden jährlich (pro Rechnungsjahr) zur Bemessung von Grund- und Gewerbesteuer festsetzen. Dabei erfolgt die Festsetzung weitgehend autonom. Der Hebesatz muss stets für alle der Gemeinde zugehörigen Unternehmen gleich sein und dient der Steuerung der Steuereinnahmen einer Gemeinde.
Das Finanzamt multipliziert den ermittelten Steuermessbetrag mit dem Hebesatz und erhält so die Steuerschuld. Grundsätzlich gilt, dass eine jede Gemeinde den Hebesatz weitgehend autonom festlegen kann. Es wird jedoch zwischen drei unterschiedlichen Hebesatz-Formen unterschieden: dem Hebesatz für die Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A), dem Hebesatz für die Grundsteuer für alle sonstigen Grundstücke (Grundsteuer B) sowie dem Hebesatz für die Gewerbesteuer. Die Festlegung des Hebesatzes erfolgt stets im kommunalen Haushalt für ein Kalenderjahr. Das heißt, die Hebesätze können jährlich verändert und angepasst werden.
Im Hinblick auf die Gewerbesteuer gilt, dass vom Gesetzgeber ein Mindest-Hebesatz von 200% vorgeschrieben ist. In der Regel bewegen sich die tatsächlichen Wert je nach Gemeinde zwischen 250% und 400%. Wird der Hebesatz erhöht, so erhöhen sich auch die Steuereinnahmen der Gemeinde. Allerdings muss auch das Risiko gesehen werden, dass mit steigendem Hebesatz der Unternehmensstandort für zahlreiche Firmen unattraktiver wird. Bei der Grundsteuer A liegt der Hebesatz zwischen 250% und 350%, für die Grundsteuer B gelten Werte zwischen 250% und 400%.