Namensaktie
Gemeint ist bei dem Begriff der Namensaktie, dass der Besitzer der Aktie in das Aktienregister der Aktiengesellschaft mit seinem Namen, seinem Geburtsdatum, seiner Adresse und der Anzahl der Aktien einzutragen ist. Die Verpflichtung hierzu stammt aus dem Aktiengesetz (AktG).
Nur namentliche genannte Personen gelten als Aktionäre und sind somit auch berechtigt zur Ausübung ihrer Aktionärsrechte. Wird eine Aktie übertragen, so muss eine Löschung und Umbenennung der Aktie erfolgen. Beim Verkauf einer sogenannten vinkulierten Namensaktie darf das Wertpapier nicht ohne weiteres an einen Dritten verkauft werden. Hierbei wird es notwendig, die Zustimmung der Aktiengesellschaft einzuholen, bevor die Aktie auf den Käufer übertragen werden kann. Zu den Vorteilen der Namensaktie gehören der enge Kontakt zwischen Aktiengesellschaft und Aktionär und die schnelle Mitteilung von Veränderungen in der Aktionärsstruktur, inklusive eines integrierten Frühwarnsystems bei feindlicher Übernahme.