Partiarisches Darlehen
Als partiarisches Darlehen bezeichnet man auch Beteiligungsdarlehen oder Gesellschaftsdarlehen. Gemeint ist eine Sonderform des Darlehens oder Kredites im Sinne von § 488 BGB. Im Gegenzug für das gewährte Darlehen erhält der Darlehens-Gewährer einen Anteil entweder am Umsatz oder am Gewinn eines Unternehmens.
Das Unternehmen muss bei dieser Darlehensform nur im Falle eines Gewinnes Zinsen zahlen, der Investor, in der Regel ein Gesellschafter des jeweiligen Unternehmens, erhält im Gewinnfall einen höheren Ertrag, als es der Kapitalzins des Kreditmarktes hergäbe.
Partiarische Darlehen sind meist langfristige Darlehen eines Gläubigers an ein Unternehmen. Hervorzuheben ist, dass Gläubiger und Unternehmen nicht zu einer Gesellschaft zusammengeschlossen sind, sondern lediglich eine so genannte stille Gesellschaft repräsentieren. Beide Parteien können die Darlehensverträge beliebig gestalten. Zu beachten ist, dass die Einnahmen, die ein Gläubiger aus einem partiarischen Darlehen bezieht, als Kapitalvermögen anzusehen und auch zu versteuern sind.