Pension
Mit dem Begriff der Pension wird das Ruhegehalt oder die Rente bezeichnet. Die Pension bezieht sich hierbei besonders auf die Rente ehemaliger Beschäftigter des öffentlichen Dienstes.
Die Bestimmungen über die Pension fußen auf dem Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG). Wer in den Genuss seiner Pension kommen möchte, muss mindestens 5 Jahre dem Staat gedient haben oder dienstunfähig in Folge von Krankheit oder Verwundung sein. Die gesetzliche Altersgrenze zur Erhaltung der Pension liegt bei 65 Jahren, es sei denn, Beamte sind in den Vollzugsdiensten der Polizei, der Justiz oder der Polizei beschäftigt, in denen die Altersgrenze bereits mit 60 Jahren erreicht ist. Außerdem gibt es auch die Möglichkeit ab dem 63. Lebensjahr auf eigenen Antrag ein Ruhegehalt zu erhalten. Aufgrund einer Behinderung oder einer Dienstunfähigkeit kann die Pension ebenfalls früher bewilligt werden. Der Anspruch auf die Pension entsteht in der Regel mit dem Eintritt in den Ruhestand. Die Höhe wird aufgrund der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge und der Dienstzeit berechnet. Die Pension beläuft sich auf 1,79 Prozent pro Dienstjahr in Vollzeit, insgesamt nach 40 Jahren maximal 71,75 Prozent. Der erlangte Wert wird dann mit dem momentanen Bezügeanspruch mal genommen, woraus sich dann die jeweilige Pension ergibt. Durch frühzeitigen Ruhestand aus eigener Entscheidung verkürzen sich die Bezüge um 3,6 %. Pensionen bekommen Beamte, Richter, Soldaten, Pfarrer. Kirchenbeamte und andere Personen des öffentlich-rechtlichen Dienstes.